Unsere Satzung

Vereinssatzung – Scient LARP

 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

I. Der Name des Vereins ist: „Scient LARP “. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.

II. Der Verein hat seinen Sitz in Hollenstedt.

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck und Aufgaben

I. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Insbesondere die Ausübung von Live Action Role Play (LARP) durch:

1. Die Vermittlung und Übung erforderlicher Fähigkeiten (z.B. darstellendes Spiel, künstlerische und handwerkliche Arbeitsweisen, soziale Kompetenzen etc.)


2. Förderung des Geschichtsverständnisses und Pflege historischer Gebräuche.

II. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Monatliche Vereinstreffen.


2. Gemeinsamer Besuch von Veranstaltungen.


3. Aufbau und Erhalt eines Materialfundus.


4. Eigene Veranstaltungen

III. Der Verein ist weder parteipolitisch noch konfessionell gebunden.

IV. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

V. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

VI. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

VII. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft


I. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden. Juristische Personen können als förderndes Mitglied zugelassen werden.

II. Der Mitgliedsantrag ist schriftlich zustellen.

1. Die Geschäftsführung entscheidet über den Antrag nach der Kennlernphase. Eine Begründung der Entscheidung ist nicht erforderlich.

2. Der Antragsteller kann im Falle einer Ablehnung des Antrags gegenüber der Mitgliederversammlung in Berufung gehen.


III. Die Arten der Mitgliedschaft des Vereins umfassen Voll-, Probe-, Ehren-, Passiv-, und Fördermitgliedschaft.

1. Die Vollmitgliedschaft erfordert eine Probezeit von mindestens drei Monaten, in denen an mindestens einem Vereinstreffen und einem Veranstaltungsbesuch teilgenommen werden muss.

 

2. Gründungsmitglieder sind automatisch Vollmitglieder.

 

3. Eine Vollmitgliedschaft kann auf Antrag, durch Beschluss des Vorstands, zu einer Ehrenmitgliedschaft geändert werden.

 

4. Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag befreit.

5. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein lediglich finanziell.

6. Eine Vollmitgliedschaft kann durch Beschluss des Vorstands zu einer Passivmitgliedschaft geändert werden, wenn das Mitglied über längere Zeit nicht am Vereinsleben teilnimmt.
Die Vollmitgliedschaft wird nur nach einer weiteren mindestens dreimonatigen Probezeit wieder hergestellt.

IV. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder umfassen

1. Die Berechtigung alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen.


2. Die Verpflichtung den Verein, in der satzungsgemäßen Erfüllung seines Zwecks, zu unterstützen.


3. Die fristgerechte Zahlung des Mitgliedsbeitrags, soweit dieser von der Mitgliederversammlung festgesetzt worden ist.

4. Die Einhaltung der Vereinsregeln.

V. Die Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft gilt als beendet:

a. bei freiwilligem Austritt,
b. bei Ausschluss aus dem Verein,
c. bei Streichung von der Mitgliederliste,
d. und bei Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person.

2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung, gegenüber einem Mitglied des Vorstands.


3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.


4. Ein Mitglied kann, wenn es grob gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung, ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen, ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

5. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes, im laufenden Geschäftsjahr, beantragen. Der Ausschluss ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu behandeln.

Die Mitgliedschaft ist bis zur nächsten Mitgliederversammlung suspendiert und das Mitglied darf bis dahin nicht an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.


§ 4 Beitrag

I. Die Mitgliederversammlung kann einen Vereinsbeitrag erheben, um notwendige Ausgaben des Vereins zu decken.

II. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages wird durch die erste Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres (Jahresvollversammlung) in der Beitragsordnung festgesetzt.

III. Der Vorstand ist berechtigt, den Beitrag für einzelne Mitglieder ganz, oder teilweise nach verhältnismäßigem Ermessen aussetzen.


§ 5 Organe


I. Die Mitgliederversammlung


II. Der Vorstand


III. Die Geschäftsführung

 


§ 6 Der Vorstand


I. Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus:


1. Der/dem Vorsitzenden


2. Der/dem Schatzmeister*in


3. Der/dem Schriftführer*in


Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.


II. Ein Vorstandsmitglied vertritt den Verein jeweils allein, oder bestimmt seine Vertreter.


III. Der Vorstand wird in geheimer Wahl durch die Mitgliederversammlung eingesetzt.


IV. Aufgaben des Vorstandes:


1. Die/der Schatzmeister*in verwahrt und verfügt über das Vermögen und die Mittel des Vereins. Er/Sie hat Sorge zu tragen, dass alle Ausgaben, Auszahlungen, und Einnahmen ordentlich belegt sind.


2. Die/der Schriftführer*in ist verantwortlich für die Protokollierung aller Entscheidungen durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung und sorgt dadurch für die nötige Transparenz und Dokumentation.


3. Der Vorsitzende verwaltet alle nötigen und weiteren Aufgaben und verteilt diese auf Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführung und speziell Beauftragte.


V. Speziell vom Vorstand beauftragten Personen, müssen nach außen hin mit Ihrem Aufgabenbereich, an einer geeigneten Stelle bekannt gemacht werden.


VI. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.


VII. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden. Die Wiederwahl ist zulässig.


VIII. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


IX. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein, endet auch das Amt als Vorstand.

 


§ 7 Die Mitgliederversammlung


I. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.


II. Eine Mitgliederversammlung kann auch als Videokonferenz stattfinden. Hier getroffene Beschlüsse haben die gleiche Wirksamkeit, wie Beschlüsse aus einer Präsenzversammlung.


III. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.


IV. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.


V. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur Vollmitgliedern zu.


VI. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist dem Schriftführer des Vereins zur Archivierung vorzulegen.


VII. Der Posten des Protokollanten wird bei jeder Versammlung neu bestimmt.


VIII. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist.
Bei fehlender Beschlussfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von Vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.


IX. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen. Der Beschluss über die Änderung des Zwecks, oder die Auflösung des Vereins, bedarf der Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


X. Die Mitgliederversammlung kann beschließen eigene Veranstaltungen zu entrichten.

 


§ 8 Die Geschäftsführung


I. Die Mitglieder sind, im Rahmen des monatlichen Vereinstreffens, berechtigt als Geschäftsführung zu agieren so bald mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist.


II. Es müssen 1/3 der Mitglieder inklusive Vorstandsmitglieder anwesend sein.


III. Die Geschäftsführung ist berechtigt einfache und die üblichen Ausgaben nicht überschreitende Entscheidungen zutreffen.


IV. Die Entscheidungen sind den Mitgliedern unverzüglich mitzuteilen. Sobald 2/3 der Mitglieder Einspruch erheben, wird die Entscheidung der Mitgliederversammlung übertragen.

 


§ 9 Auflösung des Vereins


I. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden.


II. Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts, oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

Für weiter Interessierte, hier einmal unsere Vereinssatzung zum Download:

Vereinssatzung 25.pdf
PDF-Dokument [147.6 KB]

Schwarzes Brett

Con´s 2025:

 

Das "Canum" der Bewahrer

15.03.2025

 

Schattenquest Ambiente Con

04.04. - 06.04.2025

 

Die "Met-Sonnenwende" der Beringer LARP e.V

05.06. - 10.06.2025

 

Drachenhöhle verg. Reich

04.07. - 06.07.2025

 

Conquest of Mythodea

06.08. - 10.08.2025

 

Das TMMF der Beringer LARP e.V.

02.10. - 05.10.2025

 

Unser Gründerfest

18.10. - 19.10.2025

 

Einweihung der Burg Freyberg der Beringer LARP e.V.

04.12. - 07.12.2025

Bild: www.schatten-quest.de

So nimmst Du Kontakt zu uns auf:

E-Mail: kontakt@scientlarp.de

Ansprechpartner und Orga:

 Vorsitzender: Philipp-Niclas Jung
Kassenwart: Felix May

Schriftführerin: Charlotte Römer

Vorbeigeschaute Reisende

Druckversion | Sitemap
©Philipp-Niclas Jung // scientlarp-Orga